Erklärung: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Demokratie lebt von den Bürgerinnen und Bürgern

Bürgerbeteiligung ist als Gesamtstrategie zu verstehen

Der Begriff Bürgerbeteiligung zielt auf die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen ab. Den Begriff verwendet man für eine Vielzahl unterschiedlichster Verfahren.

Der „formale“ Weg
Bei ihm handelt es sich um Verfahren der direkten Demokratie und gesetzlich verankerte Beteiligungsprozesse. Beispiele für diesen Weg sind Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide beziehungsweise Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie Stellungnahmen, Einwände und Anregungen im Rahmen von Planungsverfahren.

Dieser Weg soll dazu führen, die Zukunft Baden-Württembergs gemeinsam zu gestalten. Allerdings sollen die Verfahren der Bürgerbeteiligung nicht die repräsentative Demokratie ersetzen. Vielmehr sollen sie diese konstruktiv ergänzen und bei allen Beteiligten das demokratische Bewusstsein schärfen.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bei Themen, die alle Mitglieder einer Gemeinde angehen und die im Entscheidungsbereich der Gemeinde liegen, ist nicht nur der Gemeinderat gefragt. Auch die Bürgerinnen und Bürger können auf ihre eigene Initiative oder die des Gemeindesrates hin mit einem sogenannten Bürgerentscheid selbst abstimmen. Um einen Bürgerentscheid durch die Bürgerschaft zu erwirken bedarf es zunächst eines Bürgerbegehrens.

Erklärung: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
auf https://youtu.be/zeLxEYtb-0A

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Bürgerbegehren – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ein Bürgerbegehren darf keinen Ausnahmetatbestand nach § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung zum Inhalt haben. Das heißt, dass beispielsweise Themen ausgenommen sind, für die kraft Gesetzes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. Weiterhin muss man Bürgerbegehren schriftlich beantragen. Dafür müssen sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen. 

Was passiert dann? 
Der Gemeinderat wird dann überprüfen, ob das schriftlich eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist. Wenn das der Fall ist, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein. Hinfällig wird der Bürgerentscheid nur dann, wenn der Gemeinderat, die im Bürgerbegehren verlangte Maßnahme übernimmt. 

Bürgerentscheid – wann kommt es zum Bürgerentscheid?
Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden oder der Gemeinderat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder, dass zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. 

Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, entscheiden Bürgerinnen und Bürgern durch einen Bürgerentscheid selbst. Hierunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen. Auch hier gilt: Von einem Bürgerentscheid ausgenommen sind beispielsweise Themen, für die kraft Gesetz die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. 

Was passiert, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind?
Nachdem ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt wurde, setzt der Gemeinderat einen Termin für den Bürgerentscheid fest. Vor einem Bürgerentscheid werden Sie als Bürgerin oder Bürger über die Auffassung von Gemeinderat und Bürgermeisterin oder Bürgermeister zu dieser Angelegenheit informiert. Dabei muss auch im gleichen Umfang die Position der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens dargestellt werden. Der Bürgerentscheid wird dann an einem Sonntag durchgeführt. Die Frage, die sich auf dem Stimmzettel des Bürgerentscheids befindet, muss so formuliert sein, dass sie von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 

Die gestellte Frage wird in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen (darunter versteht man das sogenannte „Abstimmungsquorum“). Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit. 

Ein Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Beschluss des Gemeinderats. Er kann allerdings innerhalb von drei Jahren durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Schematische Übersicht zur Erklärung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Schematische Übersicht zum Bürgerbegehren/Bürgerentscheid Initiative Hungerberg Dettingen Kirchheim

2 Gedanken zu „Erklärung: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“

  1. Ich hoffe sehr, dass es zum Bürgerbegehren und anschließend zu einem Bürgerentscheid kommen wird, ich bin jedenfalls als früherer Lenninger und jetzt seit 1 Jahr Notzinger Bürger sehr entschlossen, da mitzumachen…

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